Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 10, Fassung vom 03.03.2021

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 10

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Öffnungszeiten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsWaren können vorbehaltlich der Absatz 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind vom Zollamt Österreich zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen.
  2. Absatz 2Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die
    1. Ziffer eins
      im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder
    2. Ziffer 2
      von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,)

  3. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs weitere Fälle durch Verordnung festlegen, in denen die Gestellung und Abfertigung von Waren außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Postverkehr, Schiffsverkehr

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218127

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P10/NOR40218127