Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 9, Fassung vom 31.12.2020

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 9

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Übertragung von Aufgaben anderer Behörden auf Zollstellen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister zu bestimmen, daß alle oder bestimmte Zollstellen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder Vorschriften der Union im Warenverkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes durch andere Behörden oder Organe auszustellende Bewilligungen, Lizenzen oder sonstige Urkunden auszustellen oder zu ändern oder vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) vorzunehmen haben, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Maßnahmen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollstellen entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Maßnahmen neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Zollrecht zu setzen.
  2. Absatz eins aDie den Zollstellen gemäß Absatz eins, übertragenen Kontrollen können auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, sofern in den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird. Paragraph 99, Absatz eins, findet Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften betreffend die übertragenen Kontrollen keine einschlägigen Kostenregelungen enthalten.
  3. Absatz 2Läßt der Anmelder den Zollstellen übertragene Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die Unzulässigkeit der beabsichtigten Beförderung oder Verwendung einer Ware, so hat die Zollstelle die Ware dem Anmelder erst zu überlassen, wenn der Zollstelle ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid oder eine entsprechende Bescheinigung der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Absatz eins,) zuständigen Behörde vorgewiesen wird.
  4. Absatz 3Bei der Übertragung der Ausstellung oder Änderung von Bewilligungen, Lizenzen oder sonstigen Urkunden kann zur Vereinfachung des Verfahrens auch bestimmt werden, daß mit der Annahme der Anmeldung die Urkunden als im Sinn der Angaben in der Anmeldung ausgestellt oder geändert gelten.
  5. Absatz 4Auf das Verfahren der Zollstellen in den Fällen der Absatz eins bis 3 findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40119045

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P9/NOR40119045