Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 67, Fassung vom 31.12.2020

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 110 bis 111 des Zollkodex

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDer Zahlungsaufschub ist nach den Modalitäten des Artikel 110, des Zollkodex zu gewähren.
  2. Absatz 2Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikel 111, Absatz 6, zweiter Unterabsatz des Zollkodex am 15. Tag.
  3. Absatz 3Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung vom Zollamt, das für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).
  4. Absatz 4Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in Bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß Paragraph 216, BAO beantragen.
  5. Absatz 5Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Absatz 4, nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).

Schlagworte

Einfuhrabgabe

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178668

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P67/NOR40178668