Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 65, Fassung vom 31.12.2020

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 65

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 109, des Zollkodex

Paragraph 65,
  1. Absatz einsSchuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikel 109, Absatz eins, des Zollkodex kommt auch zu
    1. Ziffer eins
      der Einzahlung mit Erlagschein,
    2. Ziffer 2
      der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,
    3. Ziffer 3
      der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,
    4. Ziffer 4
      der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.
    Paragraph 211, Absatz 2 und 3 BAO sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Aufrechnung nach Artikel 109, Absatz eins, des Zollkodex hat nach Paragraph 215, Absatz eins und 2 BAO zu erfolgen.

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178676

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P65/NOR40178676