Zu Art. 103 des ZollkodexZu Artikel 103, des Zollkodex
§ 60.Paragraph 60,
Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so beträgt die Verjährungsfrist im Sinn des Art. 103 Abs. 2 des Zollkodex zehn Jahre. Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so beträgt die Verjährungsfrist im Sinn des Artikel 103, Absatz 2, des Zollkodex zehn Jahre.