Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 119, Fassung vom 07.08.2020

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 119

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 119,

Nach Maßgabe des Artikel 112, des Zollkodex kann die ersuchte Behörde mit Zustimmung der ersuchenden Behörde der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine sonstige Zahlungserleichterung gewähren, sofern nicht die Voraussetzungen der Richtlinie dafür gegeben sind, die Unterstützung nicht zu gewähren. Die von der ersuchten Behörde wegen dieser Zahlungserleichterung erhobenen Zinsen sind an den Staat zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. An den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Zahlungsverzug erhoben werden.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178691

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P119/NOR40178691