Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 19, Fassung vom 27.01.2020

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Verkehrswegen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung des Zollamtes, in dessen Bereich die Baulichkeit, die Einfriedung oder der Verkehrsweg gelegen ist. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch diese Baulichkeiten und Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden. Ohne Zustimmung des Zollamtes hergestellte Anlagen sind unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Eigentümer unverzüglich zu beseitigen.
  2. Absatz 2Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und ihrer Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung des Zollamtes, in dessen Bereich die Anlagen gelegen sind. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Entfernung der Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden.
  3. Absatz 3Die Zollorgane sind befugt, zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen Personen, die sich ohne erkennbaren gerechtfertigten Grund in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze aufhalten, zum Verlassen dieses Gebietes aufzufordern.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40047801

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P19/NOR40047801