Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 61, Fassung vom 27.12.2016

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Art. 104 bis 105 des Zollkodex

§ 61.
  1. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Art. 104 Abs. 2 des Zollkodex nicht buchmäßig erfasst zu werden brauchen, hat zu unterbleiben.
  2. (2) Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz BAO maßgebend.
  3. (3) Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178663

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P61/NOR40178663