Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 76, Fassung vom 30.04.2016

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 76,
  1. Absatz einsSchuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch zu
    1. Ziffer eins
      der Einzahlung mit Erlagschein,
    2. Ziffer 2
      der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,
    3. Ziffer 3
      der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,
    4. Ziffer 4
      der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.
    Paragraph 211, Absatz 2 und 3 BAO ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Aufrechnung nach Artikel 223 ZK hat nach Paragraph 215, Absatz eins und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12056547

Alte Dokumentnummer

N3199811339U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P76/NOR12056547