Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 76
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
30.04.2016
Abkürzung
ZollR-DG
Index
35/02 Zollgesetz
Text
§ 76.
(1) Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch zu
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1. | der Einzahlung mit Erlagschein, |
2. | der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin, |
3. | der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen, |
4. | der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben. |
§ 211 Abs. 2 und 3 BAO ist nicht anzuwenden. |
(2) Die Aufrechnung nach Artikel 223 ZK hat nach § 215 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR12056547
Alte Dokumentnummer
N3199811339U