Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 66, Fassung vom 30.04.2016

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

20.12.2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 167 bis 181 ZK

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Teile des Anwendungsgebiets zu Freizonen erklären.
  2. Absatz 2Die Errichtung von Freilagern bedarf der Bewilligung des Zollamtes, in dessen Bereich das Freilager gelegen ist. Falls das Freilager im Bereich mehrerer Zollämter gelegen ist, ist dasjenige Zollamt zuständig für die Bewilligungserteilung, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil des Freilagers befindet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist und der Förderung des internationalen Warenverkehrs dient. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die betreffende Person Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und wenn die nach Artikel 168 ZK vorgesehenen Maßnahmen nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind. In der Bewilligung ist die Auflage zu stellen, dass die Räume eines Freilagers unter Verschluss zu halten sind. Besteht wegen der Art der Waren oder wegen der Form der Behandlung der Waren hiefür kein Bedarf, kann in der Bewilligung auf den Verschluss des Freilagers oder von Teilen des Freilagers verzichtet werden.
  3. Absatz 3Zuständig im Sinne der Artikel 168 bis 181 ZK ist das Zollamt, in dessen Bereich die Freizone oder das Freilager gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter betroffen sind, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil der Freizone oder des Freilagers befindet.
  4. Absatz 4Personen, welche Waren in eine Freizone oder in ein Freilager verbringen oder aus einer Freizone oder aus einem Freilager verbringen, und Personen, welche Waren in einer Freizone oder in einem Freilager be- oder verarbeiten, lagern, ein-, aus- oder umladen, ver-, aus- oder umpacken, umfüllen, teilen, zerlegen, zusammenfügen, mischen, sondern, reinigen, bezeichnen oder umbezeichnen, benützen oder vernichten, sowie in einer Freizone oder einem Freilager gelegene Betriebe, in denen solche Tätigkeiten ausgeübt werden, unterliegen unbeschadet der Artikel 175 und 176 ZK der Zollaufsicht im Sinn des Abschnittes C.
  5. Absatz 5Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder deren Behandlung eine besondere Fachkunde erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Waren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte dürfen nur dann in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht werden, wenn darin die dazu erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren vorhanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40047818

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P66/NOR40047818