Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 63, Fassung vom 30.04.2016

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 100, ZK

Paragraph 63,
  1. Absatz einsFür die Bewilligung eines Zolllagers des Typs A, B oder C oder eines Verwahrungslagers ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich das Lager gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter betroffen sind, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil des Lagers befindet.
  2. Absatz 2Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.
  3. Absatz 3Abweichend vom Absatz 2, ist der Betrieb eines Zollagers ohne Verschluß zu bewilligen, wenn es sich um Zollager des Typs D oder E handelt oder
    1. Ziffer eins
      wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß besteht, oder
    2. Ziffer 2
      für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Absatz eins, Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist.
  4. Absatz 4Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40047817

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P63/NOR40047817