(2)Absatz 2Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Abs. 1 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Absatz eins, die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des Paragraph 31, Absatz eins,