Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2b
Inkrafttretensdatum
18.06.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
ZollR-DG
Index
35/02 Zollgesetz
Text
§ 2b.Paragraph 2 b,
Sofern keine anderen diesbezüglichen Vorschriften bestehen, ist für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 52/2009
Schlagworte
Eingangsabgaben
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40105950