Zu Art. 57 ZK
§ 53.
Handelt es sich bei den Waren im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 zu verwerten. Der § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikels 57 ZK ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.