Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 32, Fassung vom 15.10.2012

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Überwachung im Schiffsverkehr

Paragraph 32,
  1. Absatz einsAußerhalb von Zollstraßen im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, Nr. 2 und 3 ist das Anhalten, Festmachen und Auslaufen von Wasserfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr nur nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz eins und 2 gestattet. Die gesetzlichen Vorschriften über den Grenzübertritt von Personen bleiben unberührt. Dies gilt nicht, wenn ein Wasserfahrzeug aus zwingenden nautischen oder betrieblichen Gründen oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen anhalten muß.
  2. Absatz 2Der Schiffsführer hat die nächstgelegene Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden, der Bundespolizei von Vorgängen im Sinn des Absatz eins, unverzüglich zu verständigen.
  3. Absatz 3Für Zwecke von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 22, Absatz eins, Nr. 2 bis 4 hat der Schiffsführer
    1. Ziffer eins
      den Zollorganen, wenn sie ihn mit den im Schiffsverkehr üblichen Zeichen dazu auffordern, das Betreten und Verlassen des Wasserfahrzeuges zu ermöglichen;
    2. Ziffer 2
      die Zollorgane unentgeltlich vom Land zum Wasserfahrzeug und zurück zu befördern;
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten und für die Sicherheit der Zollorgane und die Beleuchtung des Wasserfahrzeuges zu sorgen.
  4. Absatz 4Der Schiffsführer oder sein Vertreter hat die Aufzeichnungen über Art und Menge der mitgeführten unverzollten Schiffsvorräte (Betriebsmittel und Schiffsproviant) auf Verlangen vorzulegen; soweit solche Schiffsvorräte im Gewahrsam einer anderen Person als dem Halter des Wasserfahrzeuges mitgeführt werden, trifft diese Verpflichtung den Inhaber. Für persönliche Vorräte von Besatzungsmitgliedern bedarf es keiner Aufzeichnungen.
  5. Absatz 5Nichtgemeinschaftswaren, einschließlich solche aus dem Schiffsproviant, dürfen vor dem ersten Anlegen und nach dem letzten Ablegen im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren, sofern sie nicht verbraucht sind, vom Reisenden beim ersten Anlegen dem Zollamt zu gestellen, sofern im Zollrecht keine Ausnahme zugelassen ist.
  6. Absatz 6Waren, die dem Schiffsführer zur Beförderung in Gewahrsam übergeben wurden, können wie Schiffsvorräte behandelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40061874

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P32/NOR40061874