Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 30, Fassung vom 15.10.2012

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Überwachung bei öffentlichen Beförderungsunternehmen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie dem linienmäßigen Verkehr über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sowie die Betreiber von Flughäfen, Häfen und ähnlichen Einrichtungen sind verpflichtet, die für die Durchführung des Zollverfahrens in den Grenzstationen notwendigen Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen und durch ihre Bediensteten an diesen Maßnahmen mitzuwirken. Sie haben überdies bei der Erstellung ihrer Fahrpläne auf die für die Abfertigung erforderlichen Aufenthalte Bedacht zu nehmen, die Fahrpläne rechtzeitig bekanntzugeben und jede Änderung der Fahrpläne, jede Abweichung von den Fahrplänen sowie die Ankunft und die Abfahrt von außerplanmäßigen Fahrzeugen zeitgerecht der zuständigen Zollstelle bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Die der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Waren über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sind verpflichtet, den Zollstellen und Zollorganen über Aufforderung für Zwecke der Ausübung der Zollaufsicht Auskünfte über ihnen vorliegende Daten wie Name, Herkunft und Bestimmung der beförderten Personen sowie über Herkunft, Bestimmung, Versender und Empfänger der beförderten Waren zu geben und den Zollorganen Einblick in die diesbezüglich vorhandenen Aufzeichnungen zu gestatten, selbst wenn diese automationsunterstützt geführt werden.

Schlagworte

Absperrmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12056529

Alte Dokumentnummer

N3199811321U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P30/NOR12056529