Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 126, Fassung vom 15.10.2012

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 126,
  1. Absatz einsWaren, die sich beim Beitritt in einem Zollager oder offenen Lager auf Vormerkrechnung befinden, gelten als im Zollagerverfahren im Sinn des Zollrechts befindlich.
  2. Absatz 2Die Ersatzpflicht nach Paragraph 99, Absatz 3, des Zollgesetzes 1988 für Waren, die sich beim Beitritt in einem Zollager befinden, endet, und die bedingte Zollschuld für Waren, die sich am Beitrittstag in einem offenen Lager auf Vormerkrechnung befinden, erlischt; unbeschadet sonstiger Gründe für das Entstehen der Zollschuld entsteht in den Fällen des Artikels 101 ZK für den Inhaber der Bewilligung die Zollschuld nach Artikel 204 ZK.
  3. Absatz 3Zum Stichtag des Tages vor dem Beitritt ist eine Abmeldung nach Paragraph 97, des Zollgesetzes 1988 abzugeben, auch wenn dies in der Ausübungsbewilligung nicht vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053930

Alte Dokumentnummer

N3199440537J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P126/NOR12053930