Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 85a, Fassung vom 04.10.2011

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 85a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85a

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 243, ZK

Paragraph 85 a,
  1. Absatz einsSoweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des Paragraph 2, Absatz eins und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Absatz 2, Buchstabe a ZK) die Berufung zu
    1. Ziffer eins
      gegen Entscheidungen von Zollbehörden,
    2. Ziffer 2
      wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan,
    3. Ziffer 3
      wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Absatz 2, ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß Paragraph 311, Absatz 2, erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen gemäß Artikel 7 Absatz eins, ZK-DVO entscheidet.
  2. Absatz 2Die Berufung gegen Entscheidungen der Zollstellen sowie die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls– und Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist beim örtlich zuständigen Zollamt einzubringen; bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist abweichend davon die Berufung bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen. Die Berufung gegen Entscheidungen sonstiger Zollbehörden ist bei diesen einzubringen. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, ist die Berufung beim örtlich zuständigen Zollamt, im Falle der Säumigkeit des Bundesministers für Finanzen beim Bundesminister für Finanzen selbst einzubringen.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40105955

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P85a/NOR40105955