Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 68, Fassung vom 04.10.2011

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 189, ZK

Paragraph 68,
  1. Absatz einsEine in einem anderen Mitgliedstaat geleistete Bürgschaft, die im Sinn des Artikels 189 Absatz 2, zweiter Unterabsatz ZK auch gegenüber der Republik Österreich gelten soll, wird für im Anwendungsgebiet entstehende Forderungen im Zeitpunkt der Annahme durch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates wirksam; eine im Anwendungsgebiet für ein Zollverfahren, das auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden soll, geleistete Sicherheit ist mit der Annahme durch die österreichische Zollstelle auch für Forderungen anderer Mitgliedstaaten aus diesem Verfahren wirksam.
  2. Absatz 2„Öffentliche Verwaltung“ im Sinn des Artikels 189 Absatz 4, ZK sind die Verwaltung durch Dienststellen von Körperschaften öffentlichen Rechts der Mitgliedstaaten oder durch Dienststellen internationaler Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, sowie die dem öffentlichen Eisenbahnverkehr oder Postdienst der Mitgliedstaaten dienenden Einrichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12056542

Alte Dokumentnummer

N3199811334U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P68/NOR12056542