Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 99, Fassung vom 01.08.2011

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

01.08.2011

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Kommissionsgebühren

Paragraph 99,
  1. Absatz einsDen Kommissionsgebühren (Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a) unterliegt
    1. Ziffer eins
      die Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (Paragraph 10,) vorgenommen wird;
    2. Ziffer 2
      die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach Paragraph 28, Ziffer 3 ;,
    3. Ziffer 3
      die Abfertigung von Waren an einem zugelassenen Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird;
    4. Ziffer 4
      die Durchführung bewilligter Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes im Sinne von Paragraph 11, Absatz 9,
  2. Absatz 2Von den Kommissionsgebühren sind Amtshandlungen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2 und Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges ausgenommen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
  4. Absatz 4Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach Paragraph 28, Nr. 3 der Begünstigte.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40087564

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P99/NOR40087564