Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 36, Fassung vom 21.07.2011

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex

Zu Artikel 4, Nr. 1 ZK

Paragraph 36,

Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können im Zollverfahren durch gemeinsame Abgabe einer Anmeldung oder eines sonstigen Antrags im betreffenden Verfahren gemeinsam als Partei auftreten; kommt es in diesem Verfahren zum Entstehen einer Zollschuld, so sind sie hinsichtlich dieser Schuld Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen und ausreichende gemeinsame Aufzeichnungen über die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorgänge zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053840

Alte Dokumentnummer

N3199440447J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P36/NOR12053840