Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.04.2016
Abkürzung
ZollR-DG
Index
35/02 Zollgesetz
Text
D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex
Zu Art. 4 Nr. 1 ZKZu Artikel 4, Nr. 1 ZK
§ 36.Paragraph 36,
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können im Zollverfahren durch gemeinsame Abgabe einer Anmeldung oder eines sonstigen Antrags im betreffenden Verfahren gemeinsam als Partei auftreten; kommt es in diesem Verfahren zum Entstehen einer Zollschuld, so sind sie hinsichtlich dieser Schuld Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen und ausreichende gemeinsame Aufzeichnungen über die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorgänge zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR12053840
Alte Dokumentnummer
N3199440447J