Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
16.06.2010
Außerkrafttretensdatum
30.04.2016
Abkürzung
ZollR-DG
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Zu Art. 20 ZKZu Artikel 20, ZK
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Artikels 20 Abs. 3 ZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 2) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere Regelungen der Union gemäß Artikel 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.Der Bundesminister für Finanzen hat auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Artikels 20 Absatz 3, ZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (Paragraph 2,) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere Regelungen der Union gemäß Artikel 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.
(2)Absatz 2Zollsätze, die
in Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder von Rechtsakten der Europäischen Union vor ihrer entsprechenden Kundmachung angewendet werden sollen oder
nicht durch Unionsrecht, sondern durch die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Zusammenwirken zu bestimmen sind,
hat der Bundesminister für Finanzen durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(3)Absatz 3Der Gebrauchszolltarif kann in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen. Zollsätze im Sinn des Abs. 2 sind in diesem Fall jedenfalls auch in Schriftform kundzumachen; diese Kundmachungen sind bei allen Zollstellen während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.Der Gebrauchszolltarif kann in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen. Zollsätze im Sinn des Absatz 2, sind in diesem Fall jedenfalls auch in Schriftform kundzumachen; diese Kundmachungen sind bei allen Zollstellen während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4)Absatz 4Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Ablichtungen des Gebrauchszolltarifs oder der Kundmachung von Zollsätzen im Sinn des Abs. 2 zu erhalten.Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Ablichtungen des Gebrauchszolltarifs oder der Kundmachung von Zollsätzen im Sinn des Absatz 2, zu erhalten.
Anmerkung
1. Art. I Z 15 der Novelle
BGBl. I Nr. 26/2004 lautet: "Im § 45 Abs. 3 lautet der zweite Halbsatz des dritten Satzes:...", richtig wäre: "...lautet der zweite Halbsatz des vierten Satzes:...".
2. Art. 11 Z 18 der Novelle
BGBl. I Nr. 34/2010 lautet: "In § 45 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks „Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften“ der Ausdruck „Zolltarif der Europäischen Union ..."; richtig wäre: "In § 45 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks „Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften" der Ausdruck „Zolltarifs der Europäischen Union ...";
Schlagworte
Eingangsabgabe
Im RIS seit
21.07.2010
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40119053