Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 16, Fassung vom 30.06.2009

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt C
Zollaufsicht

Grundsätzliche Bestimmung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Zollaufsicht umfaßt die Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung, der zollamtlichen Prüfungen, der amtlichen Aufsicht, die Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze und die sonstigen in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen. Die Maßnahmen dieses Abschnittes finden weiters Anwendung bei der Vollziehung der Verbrauchsteuer- und Monopolvorschriften, soweit das nicht bereits durch Paragraph 2, Absatz eins, sichergestellt ist.
  2. Absatz 2In Ausübung der Zollaufsicht ist Paragraph 143, der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden, auch wenn sich die Auskunft nicht auf die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Tatsachen bezieht.
  3. Absatz 3Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Organen der Zollämter auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes von Zollämtern durchzuführen. Die von Organen der Zollämter im Rahmen dieser Kontrollen gesetzten Amtshandlungen sind dem Zollamt zuzurechnen, in dessen Bereich sie vorgenommen wurden.

Schlagworte

Verbrauchsteuervorschrift

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40064725

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P16/NOR40064725