Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 78, Fassung vom 12.12.2007

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 229, ZK

Paragraph 78,
  1. Absatz einsWerden andere Zahlungserleichterungen gewährt, so sind Kreditzinsen zu erheben.
  2. Absatz 2Als Jahreszinssatz ist der für Ausgleichszinsen nach Artikel 519 Absatz 2, ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen. Dabei findet für jedes Kalenderhalbjahr derjenige Zinssatz Anwendung, der für den zweitletzten Monat des vorangegangenen Kalenderhalbjahres für Österreich veröffentlicht wurde.
  3. Absatz 3Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Artikel 519 Absatz 3, ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.
  4. Absatz 4Für jeden Kalendermonat, für den nach Absatz 3, Kreditzinsen zu berechnen sind, sind als Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des am Beginn dieses Kalendermonats nach Absatz 2, geltenden Jahreszinssatzes und der am Beginn dieses Kalendermonats noch nicht entrichtete Zollschuldbetrag heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40018987

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P78/NOR40018987