Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 17c, Fassung vom 14.06.2007

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 17c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17c

Inkrafttretensdatum

01.08.2006

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

§ 17c.
  1. Absatz einsWenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus verbracht werden, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, das Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO oder einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme oder einstweilige Verfügung rechtskräftig entschieden hat.
  2. Absatz 2Im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden haben die Daten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, an die Geldwäschemeldestelle und an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung weiter zu geben, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40078596

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P17c/NOR40078596