§ 123.Paragraph 123,
Besteht beim Beitritt für Waren des freien Verkehrs eine Verwendungsverpflichtung nach § 41 des Zollgesetzes 1988, so tritt an deren Stelle die im Zollrecht (§ 2) bei einer vergleichbaren Zollbegünstigung vorgesehene solche Verpflichtung, welche jedoch nur solange besteht, als die Verwendungsverpflichtung nach § 41 des Zollgesetzes 1988 gedauert hätte. Besteht beim Beitritt für Waren des freien Verkehrs eine Verwendungsverpflichtung nach Paragraph 41, des Zollgesetzes 1988, so tritt an deren Stelle die im Zollrecht (Paragraph 2,) bei einer vergleichbaren Zollbegünstigung vorgesehene solche Verpflichtung, welche jedoch nur solange besteht, als die Verwendungsverpflichtung nach Paragraph 41, des Zollgesetzes 1988 gedauert hätte.