Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 100, Fassung vom 30.06.2005

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Kostenschuldner

Paragraph 100, Ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten. Die Zollbehörden können im Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn eine derartige Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40043950

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P100/NOR40043950