(1)Absatz einsDie Zollbehörden sind befugt, in Vollziehung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere der Betrugsbekämpfung, ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren
aufgrund unmittelbar anwendbarer EG-Vorschriften oder
aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder
bei Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Europäischen Kommission, wenn sie in Vollziehung von Gemeinschaftsrecht betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (BGBl. Nr. 165/1955) errichteten internationalen Organisation gleichgestellt. Als ausländische Zollbehörden gelten für Zwecke dieses Abschnittes weiters jene ausländischen Abgabenverwaltungen, die Verbrauchsteuerangelegenheiten vollziehen.Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Europäischen Kommission, wenn sie in Vollziehung von Gemeinschaftsrecht betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,) errichteten internationalen Organisation gleichgestellt. Als ausländische Zollbehörden gelten für Zwecke dieses Abschnittes weiters jene ausländischen Abgabenverwaltungen, die Verbrauchsteuerangelegenheiten vollziehen. Die Leistung von Amtshilfe kann nach den Bestimmungen des § 111 Abs. 4 auch ohne Ersuchen erfolgen (spontane Mitteilung).