Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 63, Fassung vom 30.04.2004

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 100, ZK

Paragraph 63, (1) Für die Bewilligung eines Zolllagers des Typs A, B oder C mit Lagerstätten nur im Bereich einer Finanzlandesdirektion oder eines Verwahrungslagers ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich das Lager gelegen ist.

  1. Absatz 2Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.
  2. Absatz 3Abweichend vom Absatz 2, ist der Betrieb eines Zollagers ohne Verschluß zu bewilligen, wenn es sich um Zollager des Typs D oder E handelt oder
    1. Ziffer eins
      wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß besteht, oder
    2. Ziffer 2
      für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Absatz eins, Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist.
  3. Absatz 4Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40018981

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P63/NOR40018981