Zu Art. 100 ZKZu Artikel 100, ZK
§ 63. (1) Für die Bewilligung eines Zolllagers des Typs A, B oder C mit Lagerstätten nur im Bereich einer Finanzlandesdirektion oder eines Verwahrungslagers ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich das Lager gelegen ist.Paragraph 63, (1) Für die Bewilligung eines Zolllagers des Typs A, B oder C mit Lagerstätten nur im Bereich einer Finanzlandesdirektion oder eines Verwahrungslagers ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich das Lager gelegen ist.
(2)Absatz 2Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.
(3)Absatz 3Abweichend vom Abs. 2 ist der Betrieb eines Zollagers ohne Verschluß zu bewilligen, wenn es sich um Zollager des Typs D oder E handelt oderAbweichend vom Absatz 2, ist der Betrieb eines Zollagers ohne Verschluß zu bewilligen, wenn es sich um Zollager des Typs D oder E handelt oder
wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß besteht, oder
für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist.für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Absatz eins, Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist.
(4)Absatz 4Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.