Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 11, Fassung vom 30.04.2004

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Amtsplatz

Paragraph 11, (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden, Flugplätze, Freizonen und Freilager bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat die Zollstelle unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene Teile des Amtsplatzes zu bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau verbracht werden müssen (Beschauplätze).

  1. Absatz 2Die Ausdehnung des Amtsplatzes sowie die Beschauplätze sind durch Anschlag bei der Zollstelle kundzumachen.
  2. Absatz 3Teile der nach Absatz eins, bestimmten Anlagen, die von deren Betreiber einem anderen als der Zollstelle zur Benutzung überlassen worden sind, sind nicht Amtsplatz.
  3. Absatz 4Als Amtsplatz gelten auch öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Abfertigung während der Fahrt stattfindet. Eine solche Abfertigung ist nur zulässig, wenn hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung des Personalstandes und des Dienstbetriebes der Zollstelle möglich ist. Die Zollstelle hat die Verkehrsmittel, bei denen die Voraussetzungen für eine Abfertigung während der Fahrt vorliegen, durch Anschlag an ihrer Amtstafel kundzumachen. Betrifft die kundgemachte Regelung einen längeren Zeitraum, so ist die Zollstelle trotz der Kundmachung berechtigt, die Abfertigung nicht während der Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand oder der Dienstbetrieb diese Abweichung erfordert.
  4. Absatz 5Personen, die den Amtsplatz für nicht der Zollbehandlung dienende Zwecke benutzen, haben diesen über Verlangen der Zollstelle zu verlassen sowie behindernde Sachen zu entfernen, wenn durch die zweckwidrige Benutzung die Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß behindert oder schutzwürdige Interessen von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden. Im Falle der Weigerung gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes mit der Maßgabe, daß die dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen von den Zollorganen wahrzunehmen sind.
  5. Absatz 6Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf dem Amtsplatz durchzuführen. Die Zollstellen können jedoch über Ansuchen fallweise oder für eine längere Dauer Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes (Hausbeschauen) bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und dem Dienstbetrieb des Zollamtes ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Die Bewilligung kann zwecks Sicherung der Einbringung der Abgaben und der Kosten von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053815

Alte Dokumentnummer

N3199440422J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P11/NOR12053815