Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 99, Fassung vom 20.08.2003

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Kommissionsgebühren

Paragraph 99, (1) Den Kommissionsgebühren (Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a) unterliegt

  1. Ziffer eins
    die zollamtliche Prüfung (Artikel 4, Nr. 14 ZK) von Anmeldungen oder Waren, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (Paragraph 10,) oder außerhalb des Amtsplatzes (Paragraph 11,) vorgenommen wird;
  2. Ziffer 2
    die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach Paragraph 28, Ziffer 3 ;,
  3. Ziffer 3
    die Überwachung einer Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikel 182, ZK.
  1. Absatz 2Von den Kommissionsgebühren sind Amtshandlungen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2 und Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges ausgenommen.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
  3. Absatz 4Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach Paragraph 28, Nr. 3 der Begünstigte.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40018994

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P99/NOR40018994