(2)Absatz 2Die Einfuhrabgabenfreiheit für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung gemäß Kapitel I Titel X der Zollbefreiungsverordnung ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt.Die Einfuhrabgabenfreiheit für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung gemäß Kapitel römisch eins Titel römisch zehn der Zollbefreiungsverordnung ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt.