Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 63, Fassung vom 30.06.2001

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 100, ZK

Paragraph 63, (1) Für die Bewilligung eines Zollagers ist zuständig

  1. Litera a
    bei Zollagern des Typs A, B oder C das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich das Zollager gelegen ist,
  2. Litera b
    bei Zollagern des Typs D und E sowie bei Zollagern des Typs A, B oder C mit Lagerstätten, die nicht nur im Bereich einer Finanzlandesdirektion gelegen sind, das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
  1. Absatz 2Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.
  2. Absatz 3Abweichend vom Absatz 2, ist der Betrieb eines Zollagers ohne Verschluß zu bewilligen, wenn es sich um Zollager des Typs D oder E handelt oder
    1. Ziffer eins
      wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß besteht, oder
    2. Ziffer 2
      für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Absatz eins, Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist.
  3. Absatz 4Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12056541

Alte Dokumentnummer

N3199811333U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P63/NOR12056541