Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 54, Fassung vom 30.06.2001

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 60, ZK

Paragraph 54, (1) Die Zuständigkeit der Zollstellen bestimmt sich in sachlicher Hinsicht nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, in örtlicher Hinsicht nach diesem Bundesgesetz und, sofern keine andere Regelung getroffen ist, nach Paragraph 69, BAO.

  1. Absatz 2Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Hauptzollamt Innsbruck zuständig. In den Fällen des Paragraph 87, Absatz 3, ist jedoch das als erstes befaßte Hauptzollamt zuständig.
  2. Absatz 3Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12056536

Alte Dokumentnummer

N3199811328U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P54/NOR12056536