Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 99, Fassung vom 31.12.1997

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Text

Kommissionsgebühren

Paragraph 99, (1) Den Kommissionsgebühren (Paragraph 98, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe a) unterliegen Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes oder der Öffnungszeiten der Zollstelle.

  1. Absatz 2Von den Kommissionsgebühren sind nachstehende Amtshandlungen ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Überwachungsmaßnahmen nach Abschnitt C, ausgenommen die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach Paragraph 28, Nr. 3;
    2. Ziffer 2
      Amtshandlungen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2 ;,
    3. Ziffer 3
      Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges;
    4. Ziffer 4
      Begleitungen von Waren zwischen der Zollgrenze und der nächstgelegenen Zollstelle innerhalb der Öffnungszeiten dieser Zollstelle;
    5. Ziffer 5
      Teile von Amtshandlungen, deren Dauer zehn Minuten nicht überschreitet.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
  3. Absatz 4Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach Paragraph 28, Nr. 3 der Begünstigte.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053903

Alte Dokumentnummer

N3199440510J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P99/NOR12053903