Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 98, Fassung vom 31.12.1997

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt F

Kosten und sonstige Nebenansprüche

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 98, (1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben

  1. Ziffer eins
    Kosten, und zwar:
    1. Litera a
      Kommissionsgebühren nach Maßgabe der Paragraphen 99 bis 102,
    2. Litera b
      Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der Paragraphen 103 bis 105,
    3. Litera c
      Barauslagenersätze nach Maßgabe der Paragraphen 106 und 107;
  2. Ziffer 2
    Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
  3. Ziffer 3
    Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des Paragraph 108 ;,
  4. Ziffer 4
    sonstige Nebenansprüche im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.
  1. Absatz 2Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und Paragraph 85, zu zahlenden Zinsen.
  2. Absatz 3Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.
  3. Absatz 4Kreditzinsen und Ausgleichszinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, soweit der Schuldner oder einer der Gesamtschuldner hinsichtlich dieser Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Schlagworte

Einfuhrabgabe

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12054566

Alte Dokumentnummer

N3199549626J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P98/NOR12054566