Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
ZollR-DG
Index
35/02 Zollgesetz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Text
Ausstattung ausländischer Dienststellen
§ 90. Von den Einfuhrabgaben sind nach Maßgabe der Gegenseitigkeit befreit:
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a) | Baubedarf, Betriebsmittel und Dienstbedarf für die inländischen Anschlußstrecken, Anschlußstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen; |
b) | Amtserfordernisse, Büromaterialien, Einrichtungsgegenstände sowie Dienstfahrzeuge, die für ausländische Kulturinstitute, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen im Anwendungsgebiet errichtet sind, oder für der Förderung kultureller oder wirtschaftlicher Beziehungen mit dem Ausland dienende Einrichtungen, deren Aufwand überwiegend vom Ausland aus getragen wird, eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit verwendet werden. |
Schlagworte
Lehrtätigkeit, Forschungstätigkeit
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR12053894
Alte Dokumentnummer
N3199440501J