Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 88, Fassung vom 31.12.1997

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

29.06.2001

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Besondere Ermächtigung

Paragraph 88, (1) Soweit im gemeinschaftlichen Zollrecht für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.

  1. Absatz 2Für die Ermächtigung oder Zulassung ist das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

Schlagworte

Einfuhrabgabenbefreiung

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053892

Alte Dokumentnummer

N3199440499J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P88/NOR12053892