bei Zollagern des Typs D und E sowie bei Zollagern des Typs A, B oder C mit Lagerstätten, die nicht nur im Bereich einer Finanzlandesdirektion gelegen sind, das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn jedoch die Bewilligung eines Zollagers des Typs E für einen Einzelfall beantragt wird, das damit befaßte Zollamt.