(3)Absatz 3Anmeldungen in Datenaustausch bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat. Nach Maßgabe der Bewilligung nach Abs. 2 haben Teilnehmer am Datenaustausch Anmeldungen, die sie zunächst nicht im Datenaustausch abgegeben haben, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Datenaustausch zu wiederholen. Soweit in der Anmeldung Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben vom Anmelder selbst zu berechnen sind, kann dies nach Maßgabe privatrechtlicher Vereinbarungen auch durch eine Dienstleistung der Bundesrechenzentrum GmbH auf Grund der vom Anmelder übermittelten Daten erfolgen.Anmeldungen in Datenaustausch bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat. Nach Maßgabe der Bewilligung nach Absatz 2, haben Teilnehmer am Datenaustausch Anmeldungen, die sie zunächst nicht im Datenaustausch abgegeben haben, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Datenaustausch zu wiederholen. Soweit in der Anmeldung Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben vom Anmelder selbst zu berechnen sind, kann dies nach Maßgabe privatrechtlicher Vereinbarungen auch durch eine Dienstleistung der Bundesrechenzentrum GmbH auf Grund der vom Anmelder übermittelten Daten erfolgen.