Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 55, Fassung vom 31.12.1997

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 757/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 61, Buchstabe b ZK

Paragraph 55, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können und welche Arten des Datenaustauschs (Datenübertragung, Übergabe von Datenträgern) dabei zu verwenden sind.

  1. Absatz 2Die Übermittlung von Anmeldungen im Datenaustausch bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete automationsunterstützte Verfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat insbesondere zu enthalten:
    1. Litera a
      welche Anmeldungen Gegenstand des Datenaustausches sein können;
    2. Litera b
      Form und Inhalt der Anmeldungen, wobei Abweichungen von den allgemein für die Abgabe von Anmeldungen geltenden Vorschriften des Zollrechts zulässig sind, soweit sich dies aus der angewendeten Art der Datenübertragung ergibt;
    3. Litera c
      die den Erfordernissen des bewilligten Datenaustausches entsprechende Abwicklung des Verfahrens über eine oder auch über mehrere Zollstellen im selben Fall;
    4. Litera d
      ob und inwieweit Unterlagen zur Anmeldung im Weg eines automationsunterstützten Datenaustausches oder auf andere Weise mit der Anmeldung oder gesondert erfaßt und mit der Anmeldung verknüpft werden, welche anderen Unterlagen vom Anmelder oder sonstigen Teilnehmer aufzubewahren sind und welche Unterlagen der Zollstelle im Original oder in Kopie vorzulegen sind;
    5. Litera e
      ob nur eigene Anmeldungen oder auch solche, für die der Teilnehmer als Vertreter des Anmelders tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Datenaustausch übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist.
  2. Absatz 3Anmeldungen in Datenaustausch bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat. Nach Maßgabe der Bewilligung nach Absatz 2, haben Teilnehmer am Datenaustausch Anmeldungen, die sie zunächst nicht im Datenaustausch abgegeben haben, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Datenaustausch zu wiederholen. Soweit in der Anmeldung Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben vom Anmelder selbst zu berechnen sind, kann dies nach Maßgabe privatrechtlicher Vereinbarungen auch durch eine Dienstleistung der Bundesrechenzentrum GmbH auf Grund der vom Anmelder übermittelten Daten erfolgen.
  3. Absatz 4Die Daten der im Datenaustausch bekanntgegebenen Erledigungen dürfen ohne Zustimmung der Zollstelle nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Datenaustausch hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
  4. Absatz 5Wenn die übermittelten Daten wiederholt automationsunterstützt nicht ausgewertet werden können oder diese Daten mit den ausgedruckten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Datenaustausch unverzüglich mitzuteilen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an kann die Bewilligung nach Absatz 2, nicht angewendet werden. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen. Die Bewilligung ist nach Maßgabe der Artikel 8 bis 10 ZK zu widerrufen oder zurückzunehmen.
  5. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 gelten entsprechend für sonstige Eingaben an die Zollbehörden und für die Erledigungen durch diese Behörden.

Schlagworte

Einfuhrabgabe

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12055664

Alte Dokumentnummer

N3199660059J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P55/NOR12055664