Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 38, Fassung vom 31.12.1997

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Art. 5 ZK

§ 38. (1) Die geschäftsmäßige, wenn auch unentgeltliche direkte Vertretung bei der Abgabe von Zollanmeldungen im Anwendungsgebiet wird im Sinn des Artikels 5 Abs. 2 ZK den Spediteuren, den Frachtführern, einschließlich der dem Eisenbahnverkehr oder Postverkehr dienenden Einrichtungen, sowie den sonst hiezu nach geltendem Recht befugten Personen vorbehalten. § 84 BAO ist anzuwenden.

  1. (2) Im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 ZK hat der
    1. 1.
      direkte Vertreter seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht amtsbekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt;
    2. 2.
      indirekte Vertreter seine Vertretungsmacht dadurch glaubhaft zu machen, daß er die auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Papiere der Zollstelle vorlegt.
  2. (3) Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Abfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Abfertigung bevollmächtigt und befugt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wußte oder vernünftigerweise wissen mußte.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12054545

Alte Dokumentnummer

N3199549605J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P38/NOR12054545