Überwachung bei Verboten und Beschränkungen
§ 29. (1) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes nach Maßgabe der nachstehenden Absätze mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Rechtsvorschriften betreffend diese Verbote und Beschränkungen wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 29, (1) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes nach Maßgabe der nachstehenden Absätze mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Rechtsvorschriften betreffend diese Verbote und Beschränkungen wird hiedurch nicht berührt.
(2)Absatz 2Wird eine Ware, die einem Verbot oder er Beschränkung im Sinn des Abs. 1 unterliegt oder von der nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung unterliegt, zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die unzulässige Verfügung über die Ware zu untersagen. Abweichende Regelungen der Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung und ihrer Organe in diesen Fällen bleiben unberührt.Wird eine Ware, die einem Verbot oder er Beschränkung im Sinn des Absatz eins, unterliegt oder von der nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung unterliegt, zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die unzulässige Verfügung über die Ware zu untersagen. Abweichende Regelungen der Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung und ihrer Organe in diesen Fällen bleiben unberührt.
(3)Absatz 3Zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, die Ware zu beschlagnahmen.
§ 26 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.Paragraph 26, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
(4)Absatz 4Die befaßten Zollbehörden und Zollorgane sind überdies befugt, in den Fällen der Abs. 2 bis 3 auch die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen oder, wenn dies nicht möglich ist, die zur Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen zuständige Zollbehörde zu verständigen, die sodann diese Maßnahmen zu setzen hat, auch wenn andere Behörden oder Gerichte zur Verfolgung und Bestrafung der Zuwiderhandlung zuständig sind. Weitergehende gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Zollbehörden bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs bleiben unberührt.Die befaßten Zollbehörden und Zollorgane sind überdies befugt, in den Fällen der Absatz 2 bis 3 auch die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen oder, wenn dies nicht möglich ist, die zur Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen zuständige Zollbehörde zu verständigen, die sodann diese Maßnahmen zu setzen hat, auch wenn andere Behörden oder Gerichte zur Verfolgung und Bestrafung der Zuwiderhandlung zuständig sind. Weitergehende gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Zollbehörden bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs bleiben unberührt.