Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 107, Fassung vom 31.12.1997

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Text

Paragraph 107, Der aus der Erteilung von Auskünften nach Paragraph 7, Absatz 3, erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden ist zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach Paragraph 101, Absatz 2, zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung einen oder mehrere Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen.

Schlagworte

Personalaufwand

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053911

Alte Dokumentnummer

N3199440518J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P107/NOR12053911