Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 107
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
ZollR-DG
Index
35/02 Zollgesetz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Text
§ 107. Der aus der Erteilung von Auskünften nach § 7 Abs. 3 erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden ist zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung einen oder mehrere Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen. Paragraph 107, Der aus der Erteilung von Auskünften nach Paragraph 7, Absatz 3, erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden ist zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach Paragraph 101, Absatz 2, zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung einen oder mehrere Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen.
Schlagworte
Personalaufwand
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR12053911
Alte Dokumentnummer
N3199440518J