Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 105, Fassung vom 31.12.1997

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Text

Paragraph 105, Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach Paragraph 101, Absatz 2, zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostensätze sind zur Abgeltung des durch die Nachforschungen verursachten Verwaltungsaufwandes zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist, jedoch nach Artikel 860, ZK-DVO nachgewiesen wird, daß sich dies auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder das betreffende Zollverfahren nicht wirklich ausgewirkt hat.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053909

Alte Dokumentnummer

N3199440516J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P105/NOR12053909