Kostenschuldner
§ 100. (1) Abweichend von § 98 Abs. 3 hat ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, vor Beendigung einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes Kommissionsgebühren, die nicht durch eine Sicherheit abgedeckt sind, in Stempelmarken zu entrichten.Paragraph 100, (1) Abweichend von Paragraph 98, Absatz 3, hat ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, vor Beendigung einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes Kommissionsgebühren, die nicht durch eine Sicherheit abgedeckt sind, in Stempelmarken zu entrichten.
(2)Absatz 2Der Personalkostenbeitrag ist vom Inhaber der Bewilligung monatlich jeweils bis zum 15. Tag des Monats zu entrichten.