Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
ZollR-DG
Index
35/02 Zollgesetz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Text
Zu Art. 57 ZK
§ 53. Handelt es sich bei Waren im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 zu verwerten. Der § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikels 57 ZK ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR12053857
Alte Dokumentnummer
N3199440464J