Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 37, Fassung vom 31.07.1995

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Text

Zu Artikel 4, Nr. 19 ZK

Paragraph 37, Die Gestellung von Waren hat in der Form zu erfolgen, daß der Zollstelle die Begleitpapiere vorgelegt werden; sind keine Begleitpapiere vorhanden, so hat derjenige, der die Waren im Besitz hat, der Zollstelle mündlich, auf Verlangen der Zollstelle auch schriftlich, die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben (Artikel 1 Nr. 5 ZK-DVO) zu machen; die Zollstelle kann überdies verlangen, daß ihr die Waren vorgeführt werden.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053841

Alte Dokumentnummer

N3199440448J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P37/NOR12053841