Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 14, Fassung vom 31.07.1995

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Text

Bewaffnung und Zwangsbefugnisse

Paragraph 14,
  1. Absatz einsSoweit es für die Ausübung besonderer Aufgaben der Zollorgane oder zu ihrem eigenen Schutz erforderlich ist, sind den betroffenen Zollorganen Dienstwaffen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Beim Waffengebrauch haben die Zollorgane die im Waffengebrauchsgesetz 1969, ausgenommen in dessen Paragraphen 11 bis 14, den Organen der öffentlichen Sicherheit eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen wahrzunehmen. Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen und der scharfe Einsatz eines Diensthundes gegen Menschen sind auch zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person zulässig, die überwiesen oder dringend verdächtig ist, ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen eine Finanzordnungswidrigkeit, begangen zu haben, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß sie eine Waffe oder ein anderes Mittel, dessen Wirkung der einer Waffe gleichkommt, bei sich führen und zum Widerstand benützen wird.
  3. Absatz 3Versucht eine von Zollorganen vorschriftsmäßig angerufene Person sich der Amtshandlung durch die Flucht in ein Gebäude, in einen anderen geschlossenen Raum oder auf ein zum Hauswesen gehöriges, eingefriedetes Grundstock zu entziehen, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug ohne Einholung einer besonderen Ermächtigung befugt, zu fordern, daß das Gebäude, der geschlossene Raum oder das zum Hauswesen gehörige eingefriedete Grundstück, wenn sie gesperrt sind, geöffnet und den Zollorganen der Eintritt ermöglicht wird, um die entflohene Person samt den allenfalls mitgeführten Waren anzuhalten und der gesetzlichen Amtshandlung zu unterziehen. Wird die Öffnung verweigert, so sind die Zollorgane befugt, die Öffnung zu bewirken. Über die Gründe und das Ergebnis der Amtshandlung ist dem Betroffenen auf sein Verlangen sofort oder zumindest binnen 24 Stunden eine Bescheinigung auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053818

Alte Dokumentnummer

N3199440425J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P14/NOR12053818