Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 97, tagesaktuelle Fassung

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 97

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 97,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von Spezialcontainern mit Verordnung auf eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken (Artikel 108, ZBefrVO).
  2. Absatz 2Sind für die im Hinblick auf Absatz eins, einfuhrabgabepflichtigen Treibstoffe neben dem Zoll auch andere Einfuhrabgaben zu entrichten, so kann das Zollamt Österreich zur Vereinfachung des Verfahrens einheitliche Bemessungsgrundlagen und alle Einfuhrabgaben umfassende Pauschalsätze anwenden, wenn der Anmelder keine Festsetzung der einzelnen Einfuhrabgaben verlangt. Die Verrechnung der einzelnen Einfuhrabgaben entsprechend den für sie anzuwendenden finanzgesetzlichen Ansätzen ist sicherzustellen.

Anmerkung

Art. 11 Z 29 der Novelle BGBl. I Nr. 34/2010 lautet: "In § 97 wird die Zitierung "Art. 113" durch die Zitierung "Art. 108 ersetzt."; richtig wäre: "In § 97 wird die Zitierung "Artikel 113" durch die Zitierung "Art. 108 ersetzt.".

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218154

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P97/NOR40218154