Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 8, tagesaktuelle Fassung

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 8

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen von Amts wegen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      den zur Verfolgung von Verletzungen von Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren oder über die Verwendung eingeführter Waren im Anwendungsgebiet zuständigen Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige im Zollverfahren vorgeschriebene Unterlagen ausgestellt haben oder zu deren Ausstellung zuständig gewesen wären, soweit die Daten Aufschluss über die Heranziehung oder das Fehlen der Unterlage im Zollverfahren geben,
    3. Ziffer 3
      den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die in anderen als von den Zollbehörden verwalteten Bereichen für Abgaben, Erstattungen, Förderungen oder sonstigen Leistungen im Bereich landwirtschaftlicher Marktordnungen zuständig sind, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind,
    wenn der Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnte; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
  2. Absatz 2Sofern sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen die Verpflichtung zur Abwehr gefährlicher Angriffe nach Paragraph 16, des Sicherheitspolizeigesetzes ergibt, sind die zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Paragraph 78, der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit des Zollamtes Österreich zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, Daten bekanntzugeben.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 61, Ziffer eins b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,)

Im RIS seit

01.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40271402

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P8/NOR40271402